Fast in jedem Erstgespräch kommt irgendwann diese eine Frage, manchmal ausgesprochen, manchmal nur mit einem zögernden Blick: Bleibt das wirklich unter uns? Ich kann diese Sorge gut nachvollziehen. Wer sich entscheidet, über Ängste, familiäre Konflikte oder eine Krise zu sprechen, öffnet sich einem fremden Menschen gegenüber auf eine Weise, die im Alltag sonst kaum vorkommt. Da will man vorher wissen, worauf man sich einlässt.

Die Schweigepflicht ist keine freundliche Geste, die ich meinen Patientinnen und Patienten anbiete. Sie ist gesetzlich verankert, in Paragraf 203 des Strafgesetzbuches, und gilt für mich als approbierte Psychotherapeutin genauso verbindlich wie für Ärztinnen und Ärzte. Ein Verstoß ist strafbar. Das bedeutet konkret: Alles, was in meiner Praxis besprochen wird, bleibt dort. Ich gebe keine Auskunft an Angehörige, Arbeitgeber oder Versicherungen, ohne dass Sie mich ausdrücklich davon entbunden haben. Und selbst dann entscheiden Sie, was genau weitergegeben wird.

Was passiert mit den Unterlagen?

Auch die schriftliche Dokumentation unterliegt dieser Pflicht. Behandlungsnotizen bewahre ich sicher auf, getrennt von allem, worauf Unbefugte Zugriff hätten. Bei einer Privatbehandlung reduziert sich zudem der Kreis der Personen, die überhaupt in Berührung mit Ihren Daten kommen. Es gibt keine Meldung an eine Krankenkasse, keine Diagnoseübermittlung an eine zentrale Stelle, wie es im Rahmen der gesetzlichen Versorgung teilweise vorgesehen ist. Wer eine Privatpraxis in Erwägung zieht, hat kürzere Wartezeiten meist im Blick. Oft ist es aber genau dieser Punkt, der am Ende zusätzlich beruhigt.

Trotzdem sollte niemand mit der Illusion in eine Therapie gehen, es gäbe überhaupt keine Grenzen. Es gibt sie, und sie sind wichtig – nicht als Einschränkung, sondern als Schutz.

Wo die Schweigepflicht an ihre Grenzen stößt

Es gibt wenige, klar definierte Ausnahmen. Besteht akute Gefahr für Leib und Leben – etwa bei ernsthafter Suizidalität oder wenn ein Kind gefährdet ist – bin ich verpflichtet, entsprechend zu handeln, auch wenn das bedeutet, Dritte einzubeziehen. Das ist kein Vertrauensbruch, sondern eine gesetzliche und ethische Verpflichtung, die über das Gesprächsgeheimnis gestellt wird, weil es um Leben geht. Diese Situationen bespreche ich, wann immer es möglich ist, vorher mit der betroffenen Person, statt sie einfach vor vollendete Tatsachen zu stellen.

Eine weitere Ausnahme betrifft die Supervision. Ich bespreche Fälle regelmäßig mit Kolleginnen und Kollegen, um meine Arbeit zu reflektieren und Behandlungen zu verbessern. Dabei werden Namen und identifizierende Details grundsätzlich anonymisiert oder so weit verändert, dass keine Rückschlüsse möglich sind. Das ist fachlicher Standard und dient letztlich Ihnen, nicht mir.

Warum Offenheit die Behandlung trägt

Ich erlebe es immer wieder: Sobald die Sorge um die Vertraulichkeit ausgeräumt ist, verändert sich das Gespräch. Menschen trauen sich, Dinge zu benennen, die sie vorher nie laut ausgesprochen haben. Genau darauf ist Psychotherapie angewiesen. Ohne einen geschützten Raum funktioniert die Arbeit nicht – das gilt für Verhaltenstherapie ebenso wie für traumafokussierte Verfahren wie EMDR, wo oft sehr persönliche Erinnerungen zur Sprache kommen.

Wer unsicher ist, darf die Frage jederzeit stellen, auch mehrfach, auch am Anfang der ersten Stunde. Ich beantworte sie gern, so oft es nötig ist. Vertrauen entsteht nicht durch eine einmalige Erklärung, sondern dadurch, dass es sich im Verlauf der Zusammenarbeit bestätigt.

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